Schäden und Schadensersatzforderungen gegenüber dem Architekten werden durch die ihn jeweils versichernde Gesellschaft maximal bis zur Höhe einer vertraglich vereinbarten Deckungssumme reguliert. der Versicherungsvertrag zwischen Architekten und versichernder Gesellschaft muss zum Leistungszeitpunkt gültig sein und fortbestehen, er darf also